STATUTEN
des
ANGLERBUND BADEN
gegründet am 13. April 1902
- Name und Sitz
Art. 1
NAME
Unter dem Namen ‘ Anglerbund Baden ‘ nachfolgend (ABB) genannt, besteht eine Körperschaft im Sinne Art. 66 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
SITZ
Der ABB kann sich im Handelsregister eintragen lassen. Sitz des ABB ist Baden.
- Zweck und Aufgaben
Art. 2
ALLG. ZWECK
Der ABB bezweckt die Erhaltung und Förderung der Angelfischerei im Kanton Aargau.
Art. 3
AUFGABEN
Vertretung der allg. Fischerei-Interessen und derjenigen der Angelfischer (Freiangler) im besonderen im Verkehr mit den Fischereiverbänden und den Kant. Fischereibehörden.
Unterstützung der Verbände und Behörden in einem zeitgemässen Ausbau der Gesetzgebung.
Unterstützung der Verbände und Behörden in Massnahmen gegen Gefährdung und Schädigung der Gewässer und des Fischbestandes.
Stellungnahme bei Erstellung oder Erweiterung von Wasserwerken, Wasserbauten und Kläranlagen etc.
Pachtung öffentlicher und Kauf privater Gewässer, falls dies im Interesse der Mitglieder liegt.
Pflege echter und sportlicher Kameradschaft unter den Fischern.
III. Mitgliedschaft
Art. 4
MITGLIEDSCHAFT
Der ABB ist dem Aarg. Fischereiverband ( AFV ) angeschlossen.
Art. 5
MITGLIEDERDer ABB besteht aus:
- Aktivmitgliedern
b. Freimitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
Art. 6
AUFNAHME AKTIVMITGLIEDER
Mitglied des ABB können Personen frühestens in dem Jahr werden, in dem sie das 14. Altersjahr erreichen.
Der Vorstand prüft die schriftliche oder mündliche Anmeldung und stellt ein entsprechendes Aufnahmegesuch an die Vereinsversammlung, welche die definitive Vereinsaufnahme beschliesst.
Mitglieder können die grosse Fischereikarte nur mit schweizerische Sportfischerprüfung für das Revier 21/22 , sofern freie Karten verfügbar sind, beziehen.
Art. 7
( gültig ab 01.01.2013)
FREIMITGLIEDER
Mitglieder die bis zum 31.12.2012 den Status Freimitglied erhalten haben, bleiben dies bis zum Vereinsaustritt.
Ab dem 01.01.2013 gibt es keine neuen Freimitglieder.
Mitglieder die bis zum 31.12.2012 den Status beitragsfrei erhalten haben, bleiben dies bis zum Vereinsaustritt.
Ab dem 01.01.2013 gibt es keine neuen beitragsfreien Mitglieder.
Freimitglieder und beitragsfreie Mitglieder haben alle Rechte des Mitgliedes, sind aber von der Entrichtung der Jahresbeiträge befreit.
Art. 8
EHRENMITGLIEDER
Mitglieder, die sich um den Verein und um die Fischerei besonders verdient gemacht haben, können von der Versammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Vorstandsmitglieder werden in der Regel nach 20 Dienstjahren zu Ehrenmitgliedern (Ehrenpräsidenten) ernannt.
Art. 9
STIMM- UND WAHLRECHT
Das Stimm- und Wahlrecht haben alle Vorstands-, Aktiv-, Frei-
und Ehrenmitglieder, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.
Art. 10
AUSTRITT
Der Austritt erfolgt stets auf Ende des Kalenderjahres.
Der Austritt ist dem Präsidenten z.H. des Vorstandes schriftlich mitzuteilen und muss von der Versammlung genehmigt werden.
Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen, müssen aber allen finanziellen Verpflichtungen inkl. des laufenden Jahres nachkommen.
Art. 11
AUSSCHLUSS
Mitglieder, die wegen groben Vergehen gegen Fischereigesetze und Verordnungen bestraft werden, die ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen oder das Ansehen des Vereins in irgend einer Art schädigen, werden von der Versammlung ausgeschlossen.
Für den Ausschluss sind zweidrittel der abgegebenen Stimmen nötig. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch am Vereinsvermögen.
- Organisation
Art. 12
ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
A Die Generalversammlung
B Die Vereinsversammlung
C Der Vorstand
D Die Rechnungsrevisoren
A Die Generalversammlung
Art. 13
EINBERUFUNG
Die Generalversammlung findet ordentlicherweise am Anfang des neuen Geschäftsjahres statt, ausserordentlicherweise wenn es der Vorstand infolge wichtiger Beschlüsse für nötig erachtet oder wenn 1/3 der Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder dies unter Bekanntgabe der Traktanden vom Vorstand schriftlich verlangen.
Art. 14
GESCHÄFTE
In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen nebst den routinemässigen, die folgenden Geschäfte:
1. Protokoll der letzten Generalversammlung
2. Jahresbericht des Präsidenten
3. Jahresrechnung inkl. Bericht der Revisoren
4. Wahlen
a. des Präsidenten und des Vizepräsidenten
b. der weiteren Vorstandsmitglieder
c. der Rechnungsrevisoren
5. Ev. Änderungen der Statuten oder Auflösung des Vereins
6. Festlegung des Jahresprogrammes
7. Festlegung des Jahresbeitrages
8. Ehrungen
B Die Vereinsversammlung
Art. 15
EINBERUFUNG
Die Vereinsversammlungen finden in der Regel im Frühjahr und im Herbst statt, zusätzlich falls es die Geschäfte erfordern oder wenn 1/3 der Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder dies vom Vorstand schriftlich verlangen.
GESCHÄFTE
An den Vereinsversammlungen werden die laufenden Geschäfte des Jahres behandelt, soweit diese nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
C Der Vorstand
Art. 16
WAHL UND ZUSAMMEN-SETZUNG
Die Generalversammlung wählt auf 2 Jahre den Vorstand, umfassend 7 Mitglieder:
- Präsident
2. Vizepräsident
3. Aktuar
4. Kassier
5. drei Beisitzer
Präsident und Vizepräsident sind einzeln zu wählen, der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 17
ZUSTÄNDIGKEIT
Der Vorstand verwaltet die Angelegenheiten des Vereines und vertritt diesen nach aussen.
Er vollzieht die Beschlüsse der Vereins- und Generalversammlung. Er prüft sämtliche schriftlichen oder an den Versammlungen entgegengenommenen oder erheblich erklärten Vorschläge und stellt an den folgenden Versammlungen entsprechend Antrag.
Er legt alljährlich Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.
Der Vorstand kann zur Behandlung besonderer Aufgaben spez. Kommissionen einsetzen.
Er erarbeitet spez. Reglemente, falls solche angezeigt erscheinen.
Art. 18
ENTSCHÄDIGUNG
Der Vorstand erhält eine Entschädigung.
- Gemäss Generalversammlungs-Beschluss.
2. Direkte Spesen ( Bahn, Porti, Tel. Etc. ) werden ersetzt.
3. Ev. Tagungsgelder sind von der Versammlung zu genehmigen.
AUFGABEN
Art. 19
PRÄSIDENT
Der Präsident ruft die Vorstandssitzungen ein, sooft es die Geschäfte erfordern. Er leitet die Vorstandssitzungen und die Versammlungen und führt zusammen mit dem Vizepräsidenten, dem Aktuar oder Kassier rechtsgültige Unterschrift.
Er legt mittelst dem Jahresbericht z. H. der Generalversammlung Rechenschaft über die Vereinstätigkeit ab.
VIZEPRÄSIDENT
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall und unterstützt diesen mit Rat und Tat.
AKTUAR
Der Aktuar besorgt die Korrespondenzen und führt die Protokolle. Er ist für die Aufbewahrung der Bücher und Akten verantwortlich.
KASSIER
Der Kassier führt das Rechnungswesen.
Die Jahresrechnung hat er alljährlich per 31. Dezember abzuschliessen und dem Vorstand, den Rechnungsrevisoren und der Generalversammlung vorzulegen.
Vorstand und Rechnungsrevisoren haben das Recht, jederzeit vom Stand der Rechnung und der Kasse Einsicht zu nehmen.
D Die Rechnungsrevisoren
Art. 20
WAHL
Die Generalversammlung wählt für 2 Jahre:
2 Rechnungsrevisoren
2 Ersatzmänner
AUFGABEN
Die Rechnungsrevisoren haben die Kassa- und Buchführung zu prüfen und anl. der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Sie können jederzeit eine Revision durchführen.
- Finanzen
Art. 21
JAHRESBEITRAG
Die Generalversammlung bestimmt zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen einen Jahresbeitrag, der einen ausgeglichenen Jahresabschluss ermöglichen soll.
JUNGFISCHER
Jungfischer haben bis und mit dem Jahr, an dem sie das 16. Altersjahr erreichen, einen Jahresbeitrag zu entrichten, der Fr. 15.00 unter dem Betrag der anderen Aktivmitglieder ist.
Die Beiträge an den ASV und den SFV sind auch von den Jungfischern zu tätigen.
BEITRÄGE
VERBAND Die Beiträge an den Aargauischen und Schweizerischen Fischereiverband sind darin nicht enthalten. Die Beitragshöhe wird durch diese zwei Verbände festgelegt und ist von allen Mitgliedern zu bezahlen. Vorstands- und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung befreit.
BEITRAGSFREI
Vorstands-, und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Freimitglieder und beitragsfreie Mitglieder entrichten lediglich die Abgaben, welche an den Aargauischen und Schweizerischen Fischereiverband abzuliefern sind.
KOMPETENZ
Der Vorstand hat die Kompetenz über:
Fr. 1000.- in eigener Sache
Fr. 2000.- für einmalige Ausgaben zu verfügen.
Art. 22
VERBINDLICH- KEITEN
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine
persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Allgemeine und Schlussbestimmungen
Art. 23
ENTSCHEIDE
Alle Wahlen und Abstimmungen ( mit Ausnahme der Statutenänderungen und Ausschlüsse ) werden in der Regel in offener Abstimmung und mit dem Mehr der abgegebenen Stimmen gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Geheime Abstimmung kann auf Antrag beschlossen werden.
Statutenänderungen und Ausschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Art. 24
MELDEFRISTEN
Anträge der Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor der Vereins- oder Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich mittzuteilen.
Statutenänderungen sind den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor der Generalversammlung mitzuteilen.
Anträge auf Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung mitzuteilen.
Art. 25
AUFLÖSUNG
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Generalversammlung und nur mit ¾ – Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Entsprechende Anträge bedürfen mind. 50% der Mitglieder und sind vom Vorstand den Mitgliedern 4 Wochen vor der Generalversammlung mitzuteilen.
Im Falle der Auflösung des Vereins werden das vorhandene Reinvermögen sowie alle Utensilien im Stadtarchiv Baden aufbewahrt, bis wieder ein neuer Verein mit dem gleichen Zweck und Sinn gegründet wird.
Art. 26
GÜLTIGKEIT
Mit der Genehmigung dieser Statuten werden diejenigen vom 22. Februar 1997 ausser Kraft gesetzt.
Also in 1. Lesung beschlossen an der ordentlichen Generalversammlung vom 22. Januar 2003.
Für den Anglerbund Baden:
Der Präsident: Der Aktuar:
Gerhard Käufeler Bruno Mittner